![]() |
|||
![]() |
|||
![]() |
|||
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Die oberste außerordentliche Autorität der Provinz liegt beim Provinzkapitel, das über die geistlichen und zeitlichen Angelegenheiten der Provinz zu entscheiden hat. Es hat das Recht, Niederlassungen nach vorheriger schriftlichen Zustimmung des Diözesanbischofs zu errichten, für alle Häuser und Schwestern der Provinz verpflichtende Beschlüsse zu fassen und Gesetze zu erlassen, abzuändern oder aufzuheben. Das Provinzkapitel tagt in zwei Formen, als Wahlkapitel und als Sachkapitel. (LR 76) Die Provinzoberin und ihre Rätinnen werden auf drei Jahre gewählt. Nach Ablauf des ersten Trienniums kann die Provinzoberin wieder gewählt werden. Das Wahlkapitel der Provinz darf sie für ein drittes Triennium wählen; sie kann aber vom Hochmeister nur mit Zustimmung des Generalrates bestätigt werden. Bei der Wahl für weitere Triennien ist es erforderlich, dass sie spätestens im zweiten Wahlgang die Zweidrittelmehrheit der Stimmen erhält. Die ordnungsgemäße Wahl und die gewählte Provinzoberin bedürfen der Bestätigung des Hochmeisters des Ordens. Die Provinzoberin muss wenigstens fünf Jahre ewige Profess haben. (LR 79) |
|
[Deutschordensschwestern] [Spiritualität] [Apostolat] [Provinzialat/Leitung] [geschichtlicher Hintergrund] [Aktuelles Feste und Feiern] [Kontakt] |